DER 11 Juli 2011 entschied der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde für die Vereinigung der Lehre Nummer 219/2008, wobei, IN KURZEN WORTEN, ist gekommen, um zugeben, in Abwesenheit der Rechnung, eine Tat zu einem Dokument zum Nachweis des Vorsteuerabzugs, Abschluss im vorletzten Absatz des dritten Rechtsgrundlage “Nichts rechtfertigt die Nicht-Absetzbarkeit von der Steuer, wenn sie dokumentiert, um akkreditiert zu werden hat stark gewesen, und das Dokument, das die Rechnung ersetzt enthält alle Elemente, die für die Identifizierung der Inhalte auf der Rechnung”